FAQ

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FAQs Brand Studentenstadt Freimann

Wohin kann ich mich wenden, wenn mich die Vorkommnisse der letzten Zeit zu sehr belasten?

Betroffene können sich an unser Beratungszentrum wenden. Zudem stehen viele weitere Angebote zur Verfügung, die wir im Folgenden aufgelistet haben.

https://www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de/beratungsnetzwerk/

https://www.studierendenwerk-muenchen-oberbayern.de/beratungsnetzwerk/psychotherapeutische-und-psychosoziale-beratung/


Zudem können Sie sich auch für Anrufe außerhalb unserer Sprechzeiten an folgende Anlaufstellen wenden:

Evangelische Telefonseelsorge

Tel.: 0800 - 111 01 11

Katholische Telefonseelsorge

Tel.: 0800 - 111 02 22


Münchner Insel

Marienplatz Untergeschoss 80331 München

Tel.: 089 - 22 00 41 und 089 - 21 02 18 48

Mo bis Fr: 9.00 bis 18.00 Uhr und Do: 11.00 bis 18.00 Uhr

 

KRISENDIENST Psychiatrie

Täglich 24 Stunden telefonisch erreichbar

Tel.: 0800 - 655 3000

 

DIE ARCHE Suizidprävention und Hilfe in Lebenskrisen e.V.

Saarstraße 5 - 80797 München

Tel.: 089 - 33 40 41

Mo bis Fr: 9.00 bis 13.00 Uhr und 14.30 bis 17.00 Uhr

Wer hilft mir weiter, wenn ich aufgrund der Belastung der letzten Zeit momentan nicht in der Lage bin eine Prüfung zu schreiben ?

Wir empfehlen, sich umgehend mit der Hochschule (Fakultät, Prüfungsamt) in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Wie geht es mit der Heimselbstverwaltung und den vielen Gemeinschaftseinrichtungen in der StuSta weiter?

Durch die geltenden Corona-Richtlinien ist derzeit keine Öffnung der Gemeinschaftseinrichtungen möglich. Wir hoffen hierbei auf eine zügige Lockerung. Unabhängig davon muss ein Konzept erarbeitet werden, um den zukünftigen Betrieb auf rechtlich sichere Beine zu stellen. Hierfür bedarf es weiterer Gespräche zwischen den Gremien der Heimselbstverwaltung und dem Studierendenwerk.

Bekomme ich bei Bedarf und aufgrund der besonderen Umstände eine Wohnzeitverlängerung?

Jede/-r ehemalige Bewohner/-in des Haus 13 erhält, wenn gewünscht, ein Semester Wohnzeitverlängerung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der/die Bewohner/-in bereits 12 Semester (6 Jahre) bei uns gewohnt hat. Es handelt sich dabei um ein Bonussemester zum Umzugsaufwand.

Wie verhält es sich mit der Kaution der Bewohner/innen von Haus 13?

Derzeit ist noch nicht geklärt, ob das Haus 13 in der StuSta teil- oder generalsaniert wird. Den Mietern/-innen wird deshalb ohne eine formelle Abnahme des Wohnplatzes die Mietkaution erstattet bzw. auf den neuen Wohnplatz übertragen.

Bekomme ich die Miete zurück, wenn ich kein Hotelzimmer benötigt und kein neues Zimmer bezogen habe?

Ja, wenn Sie keinen Gebrauch von einer Unterbringung im Hotel oder einem anderen Wohnplatz (direkter Umzug) in einer unserer Wohnanlagen gemacht haben, dann wird Ihnen die Teilmiete gutgeschrieben bzw. erstattet.

Kann das Haus 13 in naher Zukunft wieder bewohnt werden? Wenn ja, darf ich dann in mein altes Zimmer zurück?

Diese Frage kann derzeit nicht beantwortet werden. Im ersten Schritt müssen die Schäden aufgenommen und bewertet werden: Im Anschluss werden wir beurteilen, ob das Haus nach Beseitigung der Brandschäden wieder belegt werden kann oder ob es vernünftiger ist, eine Komplettsanierung vorzunehmen.

Was muss ich tun, wenn ich medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe und die Behandlung aus eigener Tasche bezahlt habe?

Einzelne Kosten, wie z.B. Erstattung für Medikamente, Arztbesuche, Krankentransporte, Heilbehandlung werden erstattet. Bitte melden Sie sich diesbezüglich bei unserem Servicedesk (wohnen@stwm.de). Wir übermitteln Ihnen ein entsprechendes Formular, welches Sie bitte ausgefüllt an uns zurück schicken.

Was muss ich tun, wenn mein persönliches Eigentum beim Brand beschädigt wurde?

Grundsätzlich sind für private Sachgegenstände, welche in die Wohnräume eingebracht wurden, selbst Haftungsabdeckungen über eine Hausratversicherung (z.B. über die Eltern oder selbst), abzuschließen, welche im Schadensfall heranzuziehen sind. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten an unser Servicedesk, am besten per E-Mail: wohnen@stwm.de

Wohin wende ich mich, wenn ich Fragen zu meinem alten/neuen Wohnplatz habe?

Bei Fragen rund um Ihren Wohnplatz wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihre Wohnheimverwaltung. Befindet sich Ihr Wohnplatz in der Studentenstadt, schreiben Sie bitte an: wohnen-team2@stwm.de.

Wo kann ich jetzt in Ruhe lernen?

Aufgrund der Corona-Richtlinien sind leider nach wie vor alle Lesesäle geschlossen. Wir wissen nicht, wie lange diese Einrichtungen noch geschlossen bleiben müssen. Derzeit ist die Möglichkeit zu Lernen fast ausschließlich auf die eigenen vier Wände beschränkt.

Wie komme ich an mein in der Turnhalle eingelagertes Eigentum?

Hierfür vereinbaren Sie bitte mit den Mitarbeitern/-innen aus dem Bereich Technik einen Termin. Am besten schreiben Sie eine E-Mail an: wohnen-technik@stwm.de oder Sie melden sich telefonisch während der Sprechzeiten.

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr
Telefon: 089 - 38196-1301/-1302/-1306

Müssen auch Bewohner/-innen anderer Häuser umziehen?

Derzeit müssen keine Bewohner/-innen aus Haus 12 der Studentenstadt umziehen. Die Bewohner/-innen anderer Wohnanlagen müssen derzeit ebenfalls nicht umziehen. Frei werdende Wohnplätze im Haus 12 werden nicht mehr nachbelegt, um möglichst flexibel auf eventuell kurzfristig anstehende Sanierungsmaßnahmen reagieren zu können. Dieses Vorgehen wählen wir gegebenenfalls auch für andere anstehende Sanierungen. Der Vorteil dabei ist, dass möglichst wenige Bewohner/-innen umziehen müssen und wir dennoch flexibel sind für notwendige Sanierungen.

Welche Verbindung besteht zwischen dem Brand in Haus 13 und den Plänen zur Sanierung weiterer Wohnanlagen?

Grundsätzlich planen wir seit geraumer Zeit große Teile der Studentenstadt generalsanieren zu lassen. Über die Finanzierung finden hierzu Verhandlungen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr statt. Dabei liegt unser Fokus zunächst auf den beiden Hochhäusern Haus 9 und 12.
Um Sanierungen - auch abschnittsweise - durchführen zu können, hatten wir im ersten Schritt entschieden, frei werdende Wohnplätze in den Häusern 9 und 12 nicht mehr neu zu belegen. Die konkreten Sanierungskonzepte werden derzeit erarbeitet. In einem vollständig belegten Gebäude wäre eine umfangreiche Sanierung schlicht nicht durchführbar. Mit diesem schrittweisen Vorgehen wollen wir unnötige Umzüge der aktuellen Bewohner/-innen so weit es möglich ist verhindern.
Nach einer weiteren Begehung von Haus 9 und des daraus resultierenden Ergebnisses, müssen wir die ursprünglich geplante Vorgehensweise (bei Haus 9) leider fallen lassen. Bedauerlicherweise ist es nicht möglich, dieses Gebäude in teilbewohntem Zustand den baulichen Maßnahmen zu unterziehen. Aus diesem Grund bleibt leider keine andere Alternative, als alle Bewohner/-innen des Haus 9 bis Ende September 2021 umziehen zu lassen.

Werden die zusätzlichen Kosten, die durch die Bewachung der Gebäude verursacht werden, auf die Mieter/-innen umgelegt, so dass die Nebenkosten steigen?

Nein, die Kosten für die Brandwache werden nicht auf die Mieter/-innen umgelegt.

Was muss ich mir unter einer Brandwache vorstellen?

Eine Brandwache besteht aus zwei Security-Mitarbeitern/-innen und ist eine Form des organisatorischen Brandschutzes. Der Einsatz einer Brandwache ist eine reine Vorsichtsmaßnahme. Im Falle eines Brands wird damit eine schnellere Alarmierung der Feuerwehr und der Bewohner/-innen sichergestellt.

Warum sind derzeit bei einigen Häusern Brandwachen eingeteilt?

Die Brandkastastrophe vom 16.02.2021 ist Anlass für das Studierendenwerk München Oberbayern, den gesamten Immobilienbestand bezüglich des Brandschutzes nochmals eingehend überprüfen zu lassen. Die Branddirektion der Landeshauptstadt München führt unregelmäßig die sogenannte Feuerbeschau durch. Die durch die Branddirektion festgestellten Mängel werden dann in der Folge von technischem Personal umgehend beseitigt. Diese Feuerbeschau erfolgte in der Studentenstadt für die Hochhäuser 9 und 12 im Herbst letzten Jahres. Die erfassten Mängel wurden beseitigt. Da die beiden Gebäude der gleichen Bauzeit wie das Haus 13 entstammen, werden diese nochmals begutachtet. Generell ist eine Begehung immer nur eine Momentaufnahme. Da die Gebäude durch die Nutzung auch beständig Veränderungen unterliegen, wird das Studierendenwerk München Oberbayern als Vorsichtsmaßnahme eine zusätzliche Begutachtung durchführen lassen.

Bei den Brandwachen, die vom Studierendenwerk München Oberbayern bestellt wurden, handelt es sich um Angestellte eines Sicherheitsdiensts, die mit der Aufgabe betraut wurden, für die Sicherheit vor Ort zu sorgen und im Fall eines Brandgeschehens umgehend die Feuerwehr zu benachrichtigen. Diesen Dienst haben wir zusätzlich engagiert, da unsere Hausmeister vor Ort mit anderen Aufgaben betraut sind und nicht kontinuierlich die Häuser begehen können.

Warum mussten die Bewohner/-innen nach dem Brand aus dem Haus 13 ausziehen?

Durch den Brand wurden wichtige Versorgungsleitungen, welche sich im Keller des Hauses befinden, stark beschädigt. Aufgrund dieser Schäden kann das Haus derzeit nicht bewohnt werden.

Was ist die Ursache für den Brand in Haus 13 der Studentenstadt Freimann?

Die Ermittlungen der Polizei laufen noch. Die Brandursache ist nach wie vor ungeklärt. Dem Studierendenwerk München Oberbayern wurden von den Ermittlungsbehörden auch auf Nachfrage hin keine weiterführenden Informationen übermittelt. Zu etwaig anders lautenden Aussagen in den Medien beziehen wir aufgrund der laufenden Ermittlungen keine Stellung und treffen keine Aussage zu möglichen Brandursachen. Wir kooperieren mit den hierfür zuständigen Stellen und tun alles dafür, dass die Sachlage so schnell wie möglich aufgeklärt wird.

FAQs Umzug Haus 12

Gibt es schon konkrete Pläne für die Sanierung von Haus 12?

In 2022 wird aller Voraussicht nach mit den Sanierungsarbeiten begonnen. Die Planungsphase der Sanierung findet bereits statt.

Warum können die Studierenden nicht bis Baubeginn im Gebäude wohnen bleiben?

Es ist eine große Herausforderung, knapp 300 Bewohner/-innen innerhalb weniger Monate in andere Wohnungen umzuziehen. Wir müssen daher vorausschauend planen. Daher fangen wir bereits im Oktober 2021 damit an, die Umzüge vorzubereiten.

Wie ist der Leerstand eines Gebäudes mit der langen Warteliste zu vereinbaren?

Geplante Sanierungsmaßnahmen an älteren Gebäuden durchzuführen, ist unumgänglich. Diese langfristige Investition in Sicherheit aber auch Ökologie ermöglicht langfristig, das Angebot für modernes Wohnen an Studierende aufrecht zu erhalten.

Bekommen aktuelle Bewohner/-innen von Haus 12 eine Wohnzeitverlängerung?

Da die Verträge alle spätestens zum 31.03.22 auslaufen und die Schließung des Gebäudes seit langem bekannt ist, kann keine zusätzliche Wohnzeitverlängerung gewährt werden.

Wie verhält es sich mit der Kaution beim Umzug?

Die Kaution, welche bereits für das Einzelapartment im Haus 12 gezahlt wurde, wird für den neuen Wohnplatz übernommen. Bitte beachten Sie abr, dass es zu Abzügen kommen kann, wenn z.B Schlüssel oder Möbel fehlen oder defekt sind.

FAQs Umzug Haus 9

Warum erfolgen die Umzüge so spontan?

Der Grund für die Entscheidung, alle Bewohner/-innen von Haus 9 umzuziehen, ist die fehlende Möglichkeit, das Haus9 in Abschnitten sanieren zu können. Dies steht seit der Begehung des Gutachters am 12.04.2021 fest. Im Haus 9 wohnen ca. 600 Studierende, die nicht innerhalb kurzer Zeit in ein anderes Apartment umgezogen werden können. Hierbei bedarf es einer vorausschauenden Planung und deshalb müssen wir bereits im Juni damit beginnen.

Gibt es schon konkrete Pläne für die Sanierung von Haus 9?

Im vierten Quartal 2021 wird aller Voraussicht nach mit den Sanierungsarbeiten begonnen werden. Die Planungsphase der Sanierung hat bereits begonnen.

Wie lange wird das Haus 9 leerstehen?

Derzeit können wir nur sehr grob schätzen, wie lange das Haus9 unbewohnt sein wird. Die Zeitspanne liegt zwischen 9 Monaten bei einer Teilsanierung und mehreren Jahren bei einer Vollsanierung.

Warum können die Studierenden nicht bis Baubeginn im Gebäude wohnen bleiben?

Es ist schon eine Herausforderung, 600 Bewohner/-innen innerhalb weniger Monate in andere Wohnungen umziehen zu lassen. Wir müssen an dieser Stelle vorausschauend planen, deshalb ist es unumgänglich bereits im April damit zu beginnen die Umzüge vorzubereiten.

Warum wartet das Studierendenwerk mit der Planung nicht bis zum endgültigen Ergebnis des Gutachtens?

Es kann bis zu 6 Monate dauern bis das Ergebnis der öffentlich-rechtlichen Stellungnahme/Genehmigung vorliegt. So lange kann nicht gewartet werden, denn schlimmstenfalls müssen dann innerhalb kürzester Zeit ca. 600 Bewohner umziehen, was zum Beginn des Wintersemesters schlichtweg unmöglich wäre.

Wie ist der Leerstand eines Gebäudes mit der langen Warteliste zu vereinbaren?

Es ist für das Studierendenwerk äußerst bedauerlich, dass sich durch den Wegfall von über 600 Wohnplätzen die Warteliste weiterhin nicht wesentlich entspannen wird. Dennoch bleibt die Notwendigkeit bestehen, unumgängliche bauliche Maßnahmen umzusetzen, auch wenn diese Maßnahmen die Warteliste vorübergehend negativ beeinflussen.

Was geschieht, wenn laut Baugenehmigungsbescheid bewohnbar wäre?

Es steht bereits fest, dass definitiv Baumaßnahmen umgesetzt werden müssen, die nicht im teilweisen Betrieb erfolgen können. Erst nach erfolgter Sanierung kann das Gebäude wieder bezogen werden.

Wie verhält es sich mit der Kaution beim Umzug?

Die Kaution, welche bereits für das Einzelapartment im Haus 9 gezahlt wurde, wird für den neuen Wohnplatz komplett übernommen, es werden keine Abzüge vorgenommen.

Häufige Fragen zum Wohnen in Verbindung mit SARS-CoV-2 Pandemie

Mein Mietvertrag beim Studierendenwerk endet zum Monatsende, da ich abreisen wollte. Wegen der aktuellen Lage bleibe ich nun doch länger. Allerdings wurde mein Wohnplatz zum nächsten Monat weitervermietet. Kann ich den Wohnplatz nun doch behalten?

Wenn der Wohnplatz bereits anderweitig vermietet ist, können Sie nicht in Ihrem Wohnplatz bleiben, da für diesen Wohnplatz ein rechtsgültiger Mietvertrag mit einer anderen Person existiert.

Es ist möglich, dass durch die Absage anderer noch Wohnplätze frei sind. Ob allerdings eine nahtlose Belegung möglich ist, muss geprüft werden. Bitte wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an unsere Verwaltung.

Ich habe meinen Wohnplatz beim Studierendenwerk gekündigt und muss eigentlich nächste Woche ausziehen. Nun bin ich an Covid-19 erkrankt, oder ich stehe unter Quarantäne. Muss ich ausziehen?

Nein. In dieser Situation, kann und wird kein Studierendenwerk von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Wohnplatz räumen. Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers/Vermieters. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden.

Das gilt im Übrigen auch, wenn Sie in einer Wohnung oder einem WG-Zimmer oder zur Untermiete am freien Wohnungsmarkt wohnen.

Ich bin Austauschstudent (Servicepaket) und wohne im Wohnheim. Wegen der Pandemie fliege ich in mein Heimatland zurück. Muss ich meinen Mietvertrag unterbrechen/kündigen?

Gern können Sie in Ihr Heimatland zurückreisen. Als Servicepaket-Student setzen Sie sich zunächst dringend mit Ihrer Hochschule in Verbindung und klären, ob eine frühere Abreise möglich ist. Bitte kontaktieren Sie danach umgehend die Verwaltung, um weitere Details hinsichtlich des Mietvertrags zu klären.

Ich bin ausländischer Studierende/r und kann aufgrund der Pandemie meine Miete nicht mehr bezahlen. Ich möchte so schnell wie möglich zurück in mein Heimatland. Kann ich fristlos oder vorzeitig kündigen?

Grundsätzlich nein, es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu unserer Verwaltung auf. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

Ich habe aufgrund der Pandemie meinen Nebenjob verloren. Ich kann ab dem nächsten Monat die Miete für meinen Wohnheimplatz nicht mehr bezahlen. Muss ich jetzt mit einer Kündigung rechnen?

Eine Kündigung Ihres Mietverhältnisses müssen Sie in dieser Situation allein aus diesem Grund nicht befürchten. Nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit unserer Mietenbuchhaltung auf, damit wichtige Fristen nicht verstreichen!

Die Mietenbuchhaltung erreichen Sie per E-Mail (mieten@stwm.de).

In der Regel gibt es Stundungsmöglichkeiten bei Ihrer Miete. Darüber hinaus könnten ggf. Wohngeld oder BAföG beantragt werden. Wir finden gemeinsam eine Lösung.

Ich bin Studierende/r im Ausland und wollte mein Studium in München beginnen. Ich habe bereits einen Mietvertrag über einen Wohnheimplatz. Aktuell kann ich nicht einreisen. Ist mein Mietvertrag weiterhin gültig? Kann ich fristlos kündigen?

Ja, der Mietvertrag ist weiterhin gültig.

Eine fristlose Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit unserer Verwaltung auf, um Lösungsmöglichkeiten zu finden.

Ich habe einen Mietvertrag mit dem Studierendenwerk ab dem kommenden Monat. Wegen der aktuellen Lage kann ich aber nicht umziehen. Mir werden dennoch zum Mietvertragsbeginn die Kaution und die Gesamtmiete von meinem Konto abgebucht. Was kann ich tun?

Eine Aufhebung Ihres Mietvertrags ist nicht ohne weiteres möglich. Setzen Sie sich unbedingt mit unserer Verwaltung - vorzugsweise per E-Mail - in Verbindung, um eine Lösung zu finden.

Ich bin internationaler Studierender und will mich über eine mögliche Heimreise informieren. Wo kann ich das tun?

Bitte nehmen Sie, vor der eventuellen Heimreise, Kontakt zu Ihrer deutschen Hochschule auf. Wenn Sie in einem unserer Wohnheime wohnen, nehmen Sie bitte auch Kontakt zu unserer Verwaltung auf.

Das Auswärtige Amt informiert über aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise:
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

Auch die Botschaft/das Konsulat Ihres Heimatlandes in Deutschland wird Sie informieren:
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten

Jemand im Haus ist an Covid-19 erkrankt. Darf ich die Miete mindern?

Nein. Die Erkrankung anderer stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar.

Ist es möglich aufgrund der Corona-Pandemie meine Wohnzeit zu verlängern?

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine generelle Wohnzeitverlängerung aufgrund der aktuellen Sondersituation nicht möglich ist. In besonderen Härtefällen werden wir jedoch selbstverständlich den Einzelfall prüfen und entscheiden.

Kann ich aufgrund der Corona-Pandemie von einem "Sonderkündigungsrecht" meines Wohnplatzes Gebrauch machen?

Als Mieter beim Studierendenwerk München Oberbayern haben Sie trotz der besonderen
Situation nicht das Recht per "Sonderkündigungsrecht" das Mietverhältnis aufzulösen.
Das Sonderkündigungsrecht bezieht sich ausschließlich auf den 30.09. des laufenden
Jahres (Frist drei Monate). Es besteht jedoch die Möglichkeit der vorzeitigen
Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Interesse kontaktieren Sie bitte die
Verwaltung.

Ich möchte einziehen und fühle mich krank. Was muss/soll ich tun?

Setzen Sie sich bitte vor Abholung der Schlüssel mit uns in Verbindung, wenn bei Ihnen Krankheitsanzeichen auftreten sollten. Indem Sie uns vorher Bescheid geben, schützen Sie sich und andere. Wir finden mit Ihnen gemeinsam eine Lösung!

Finden Einzüge statt?

Ja, Einzüge finden wie geplant statt.

Sollten sich doch Änderungen ergeben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Ich wurde positiv auf Covid-19 getestet und wohne in einer Wohngemeinschaft beim Studierendenwerk. Wie soll ich mich nun verhalten?

Bitte beachten Sie die aktuellen Regeln für positiv getestete Personen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen

Besonders wichtig: Benachrichtigen Sie aktiv Ihre Mitbewohner innerhalb der WG. Nur so können auch diese entsprechend auf die Situation reagieren. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich gerade in WGs die Bewohner solidarisch gegenseitig helfen, z. B. mit Besorgungen und Essensversorgung. Innerhalb der Wohngemeintschaft ist Sauberkeit und Hygiene in der aktuellen Zeit besonders wichtig. Desweiteren empfehlen wir Ihnen innerhalb der WG Zeitpläne für die Duschen- und Küchennutzung zu erstellen, um unnötige Kontakte zu vermeiden.

Bei weiteren Fragen hilft Ihnen auch das Bürgertelefon der Bayerischen Staatsregierung weiter +49 89 122220

Mietenbuchhaltung

Wann erfolgt die Abbuchung von Miete und Kaution?

Die Abbuchung der Miete erfolgt jeweils zum 8. Tag eines Monats.

Wann die Abbuchung der ersten Miete erfolgt, entnehmen Sie bitte unserer E-Mail "SEPA Ankündigung - Studierendenwerk München Oberbayern", welche Sie bis zum 3. des Monats erhalten.

Die Kaution wird in der Regel 20 Tage nach dem Erhalt der E-Mail "SEPA Ankündigung - Studierendenwerk München Oberbayern" abgebucht.

Die fristgerechte Abbuchung meiner nächsten Miete zum 8. Tag kann nicht erfolgen. Ist die Abbuchung zu einem späteren Zeitpunkt möglich?

Sofern Ihre Miete, z. B. aufgrund mangelnder Kontodeckung, nicht fristgerecht abgebucht werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahlung zu verschieben. Hierfür melden Sie sich bitte bis zum 3. Tag des laufenden Monats per E-Mail oder telefonisch bei uns. Teilen Sie uns in diesem Fall bitte mit, zu welchem Zeitpunkt die Miete abgebucht werden soll.
Die Kontaktdaten der Mietenbuchhaltung finden Sie auf dieser Seite oben.

Beachten Sie bitte, dass die Bank Lastschriftgebühren erhebt, sollte die Abbuchung fehlschlagen. Diese Gebühren gehen zu Ihren Lasten und betragen, je nach Kreditinstitut, zwischen 3,50 Euro und 10,00 Euro.

Meine Miete konnte nicht abgebucht werden. Was muss ich tun?

Bitte melden Sie sich umgehend per E-Mail und teilen uns mit, zu welchem Termin wir eine erneute Abbuchung durchführen können. Beachten Sie bitte, dass eventuell angefallene Lastschriftgebühren Ihrer Bank zu Ihren Lasten gehen.

Sofern Sie sich nicht innerhalb von zehn Tagen bei uns melden, erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung per E-Mail.

Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung überweisen Sie bitte den angegebenen Betrag unter Angabe Ihrer Ident-Nr. auf das genannte Konto.
Ihre Ident-Nr. finden Sie auf der Zahlungsaufforderung sowie Ihrem Mietvertrag.

Zahlungsaufforderungen werden 1 - 2 x pro Monat per E-Mail verschickt. Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig Ihr im Mietvertrag angegebenes E-Mail-Postfach sowie den zugehörigen Spam-Ordner.

Eine Zustellung per Post erfolgt nicht.

Die Kontaktdaten der Mietenbuchhaltung finden Sie auf dieser Seite oben.

Ich möchte einen Dauerauftrag einrichten. Wie gehe ich vor?

Es ist möglich, die Miete per Dauerauftrag an uns zu überweisen.

Den Dauerauftrag beantragen Sie bei Ihrer Bank. Bitte senden Sie die Auftragsbestätigung per E-Mail an uns. Die Kontaktdaten der Mietenbuchhaltung finden Sie auf dieser Seite oben.
Beachten Sie bitte: Während Ihrer Wohnzeit können Erhöhungen der Miete entstehen, was eine Anpassung Ihres Dauerauftrags erfordert.

Über eventuelle Neufestsetzungen der Miete werden Sie im November eines Jahres per E-Mail informiert.

Zudem erhalten die Haussprecher diese Information und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Ich habe Mietschulden. Wird mein Mietvertrag gekündigt?

Sobald zwei Mieten oder eine Miete plus die Kaution ausstehen, erhalten Sie die Kündigung des Wohnplatzes.
Setzen Sie sich bei Mietschulden bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit wir eine Lösung finden können.

Die Kontaktdaten der Mietenbuchhaltung finden Sie auf dieser Seite oben.

Ich habe eine Kündigung wegen Mietschulden erhalten. Was ist zu tun?

Bitte melden Sie sich umgehend telefonisch oder per E-Mail bei uns.

Es besteht auch die Möglichkeit, Ihre Mietschulden per Ratenzahlung zu begleichen. Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung.

Sie finden unsere Kontaktdaten auf dieser Seite oben.

Ich habe Ratenzahlung vereinbart. Nun kann ich die Rate nicht pünktlich überweisen oder die weitere Miete kann/konnte nicht abgebucht werden. Was soll ich tun?

Bei bestehendem Ratenzahlungsplan gilt: sollten Sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise in Rückstand geraten, oder sollten wir die monatliche Miete nicht abbuchen können, verfällt der Ratenzahlungsplan und der gesamte noch offene Restbetrag wird zur sofortigen Zahlung fällig.

Melden Sie sich bitte umgehend per E-Mail oder telefonisch bei uns.

Sie finden unsere Kontaktdaten auf dieser Seite oben.

Ich bin ausgezogen. Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Die Kaution wird drei bis vier Monate nach Mietvertragsende auf das von uns zuletzt verwendete Konto erstattet, sofern keine Schäden bei der Wohnplatzrückgabe festgestellt wurden oder andere offene Forderungen bestehen.

Bitte beachten Sie, dass für die ausstehende Betriebskostenabrechnung 150,00 Euro einbehalten werden.

Welche Angaben benötigen Sie zur Erstattung der Kaution?

Die Kaution wird auf das von uns zuletzt verwendete Konto erstattet.

Sofern Sie Ihre Bankverbindung zur Erstattung der Kaution ändern möchten, benötigen wir die folgenden Angaben per E-Mail:

Name der Bank
Anschrift der Bank
Vor- und Nachname Kontoinhaber
Kontonummer
Bankleitzahl
BIC/Swift Code
IBAN

Die Kontaktdaten der Mietenbuchhaltung finden Sie auf dieser Seite oben.

Von meiner Kaution wurden 150,00 Euro einbehalten. Warum?

Laut Ihrem Mietvertrag zahlen Sie die monatliche Miete inklusive einer Vorauszahlung für die Betriebskosten. Aus dieser Vorauszahlung kann sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben. Von Ihrer Kaution werden deshalb 150,00 Euro bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung einbehalten, sofern diese noch aussteht.

Diese Regelung gilt nicht für Mietverträge mit Betriebskostenpauschale.

Wann bekomme ich die einbehaltenen 150,00 Euro zurück?

Sofern keine Schäden bei der Wohnplatzrückgabe festgestellt wurden oder andere offene Forderungen bestehen, erhalten Sie die Restkaution in Höhe von 150,00 Euro nach der letzten Betriebskostenabrechnung zurück.

Der Abrechnungszeitraum ist in der Regel von 01.10.XXXX bis 30.09.XXXX. Die Abrechnung der ausstehenden Betriebskosten richtet sich nach dem Auszugsdatum.

Konkret bedeutet dies:

Guthaben und Mietvertragsende vor oder zum 30.09.
Das Guthaben wird innerhalb von acht Wochen mit der zurückbehaltenen Kaution auf das von uns zuletzt verwendete Konto überwiesen.

Nachzahlung und Mietvertragsende vor oder zum 30.09.
Wir verrechnen die Höhe Ihrer Nachzahlung mit der zurückbehaltenen Kaution und überweisen die Differenz auf das von Ihnen zuletzt mitgeteilte Konto.

Sofern die Nachzahlung höher ist als die zurückbehaltene Kaution, bitten wir Sie innerhalb von zwei Wochen um Überweisung der Differenz auf unser Bankkonto. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Betriebskostenabrechnung.

Guthaben und Mietvertragsende nach dem 30.09.
Von Ihrer Kaution werden 150,00 Euro bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung einbehalten. Diese werden, im 2. Quartal des Folgejahres, mit Ihrem Guthaben auf das von uns zuletzt verwendete Konto überwiesen.

Der Abrechnungszeitraum ist in der Regel von 01.10.XXXX bis 30.09.XXXX.

Als Beispiel: Endet der Mietvertrag zum 30.09.2022 wird die Restkaution im Frühjahr/Sommer 2023 ausbezahlt. Endet der Mietvertrag am 31.10.2022 wird die Restkaution im Frühjahr/Sommer 2024 ausbezahlt.

Nachzahlung und Mietvertragsende nach dem 30.09.

Von Ihrer Kaution werden 150,00 Euro bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung (Folgejahr Sommer) einbehalten. Wir bitten Sie innerhalb von zwei Wochen um Überweisung der Nachzahlung auf unser Bankkonto. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Betriebskostenabrechnung.

Wann erhalte ich die Betriebskostenabrechnung?

Die Betriebskostenabrechnung wird im Sommer des Folgejahres per E-Mail übermittelt. Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig Ihr im Mietvertrag angegebenes E-Mail-Postfach sowie den zugehörigen Spam-Ordner.

Ich bin mit meiner Kautionsabrechnung nicht einverstanden. An wen kann ich mich wenden?

Bitte senden Sie Ihren Widerspruch innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Kautionsabrechnung unter Angabe von Gründen per E-Mail. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Die Kontaktdaten der Mietenbuchhaltung finden Sie auf dieser Seite oben.

Privatzimmervermittlung

Die Kennung, die ich bekommen habe, wird als falsch zurückgewiesen.

Bitte geben Sie die Kennung korrekt ein, achten Sie dabei auf die Groß-/Kleinschreibung. Die Kennung ist immer 6-stellig. Bitte beachten Sie, dass Ihre Kennung nur sechs Monate gültig ist. Sollten Sie Ihre Kennung vor mehr als sechs Monaten erhalten haben, müssen Sie sich erneut anmelden.

Wie kann ich meine abgelaufene Kennung reaktivieren?

In diesem Fall müssen Sie die Anmeldeprozedur erneut durchlaufen. Dabei ist es nötig, dass Sie uns Ihre aktuelle Immatrikulationsbescheinigung schicken. Falls Sie weitere Fragen zur Studentischen Wohnraumvermittlung online haben, setzen Sie sich bitte per E-Mail unter pzv@stwm.de mit uns in Verbindung oder kommen Sie in unser Büro in der Alten Mensa im Olympiadorf.

Ein Mietangebot erscheint mir unseriös, was kann ich tun?

Sollten die Angebotsdaten stark von der Realität abweichen oder sich ein Angebot als unseriös herausstellen, bitten wir dringend um Ihre Rückmeldung. Dazu nutzen Sie bitte die Feedbackbögen und senden eine E-Mail an pzv@stwm.de.

Wir empfehlen außerdem, keine Barzahlungen an Vermieter zu tätigen. Sollte sich dies nicht vermeiden lassen, raten wir dringend, sich den Erhalt des Geldes bestätigen zu lassen.

Ich habe meine Kennung verloren.

Schicken Sie eine E-Mail an pzv@stwm.de mit Ihrem Namen und Geburtsdatum. Wir werden Ihnen Ihre Kennung per E-Mail mitteilen.

Ich habe mich vor längerer Zeit angemeldet, meine Unterlagen eingeschickt, aber noch keine Benachrichtigung bekommen.

Dafür kann es verschiedene Gründe geben:

  • Die E-Mail-Adresse, die Sie bei der Anmeldung angegeben haben, war falsch.
  • Ihr Postfach war voll, als Sie die Freischaltnachricht hätten bekommen sollen.
  • Ihre Unterlagen sind nicht bei uns eingetroffen.

Um die genaue Ursache zu klären, setzen Sie sich bitte per E-Mail mit uns in Verbindung.

Bestimmte Angebotsnummern werden als nicht-existent ausgewiesen, obwohl sie in der Liste der Wohnraumangebote stehen.

Ihr WWW-Browser zeigt Ihnen möglicherweise eine veraltete Liste der Angebote an. Klicken Sie auf den Aktualisieren-Knopf Ihres WWW-Browsers, um die aktuelle Liste zu erhalten.

Ist es üblich, dem Vermieter die Kaution und Miete im Voraus zu überweisen?

Wegen der Gefahr des Internetbetruges bitten wir Sie, niemals Kaution, Miete o. Ä. im Voraus zu überweisen. Da es sich bei der Privatzimmervermittlung lediglich um eine Vermittlung von Adressdaten handelt, sind dem Studierendenwerk die Vermieter nicht persönlich bekannt.

Wohnplatz

Wie geht es nach erfolgter Onlinebewerbung weiter?

Sie kommen mit Datum Ihrer Bewerbung auf unsere Wartelisten und erhalten eine automatische Bestätigung über den Eingang Ihrer Bewerbung. Sollte es bei Prüfung der Unterlagen/der Bewerbung noch Unklarheiten geben, erhalten Sie diesbezüglich eine E-Mail von uns.

Achtung: Dies kann nach erfolgter Bewerbung bis zu 7 Tagen dauern.
Bitte überprüfen Sie ebenfalls unter „Mein Account“ (FAQs Wohnplatzbewerbung), ob es Probleme beim Hochladen Ihrer Dateien gab.
Insbesondere nach dem Hochladen Ihrer Immatrikulation zu jedem Semesterbeginn.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Zuteilung der Wohnplätze?

Freie Wohnplätze werden grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen vergeben (Warteliste). Um eine ausgewogene Bewohnerstruktur in den Studierendenwohnheimen sicherzustellen, wird bei der Wohnplatzvergabe mit Quoten und Kontingenten gearbeitet.
Das Studierendenwerk München Oberbayern behält sich vor, in Einzelfällen von der Warteliste abzuweichen, um die Schaffung und Er-
haltung sozial stabiler Wohnstrukturen sicherzustellen.

Genauere Informationen zu den Quoten, Kontingenten und der Zuteilung finden
Sie in der Richtlinie zur Wohnplatzvergabe unter Punkt 4.

 

Wann und wie erhalte ich mein persönliches Wohnplatzangebot (Festanschreiben)?

In der Regel erfolgt ein Wohnplatzangebot ca. 3-8 Wochen vor geplantem Einzug in Form eines Festanschreibens.
Dieses wird per E-Mail übermittelt, gemeinsam mit dem Mietvertrag und weiteren Unterlagen (Zusatzvereinbarung, Widerrufsbelehrung) in PDF-Form. Wird das Angebot abgelehnt bzw. erfolgt darauf keine Rückmeldung, verfällt die Bewerbung. Der fristgerechte Eingang des unterschriebenen Mietvertrags sowie der von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber unterschriebenen Bankeinzugsermächtigung ist zwingende Voraussetzung und gilt als Annahme des Wohnplatzangebots. Bei Ablehnung oder keiner Rückmeldung auf das Wohnplatzangebot oder bei nicht fristgerechter Annahme erlischt die Bewerbung. Es kann sich erneut auf einen Wohnplatz beworben werden, jedoch nicht unter Anrechnung jedweder vorheriger Wartezeit.

Wie werden kurzfristige frei werdende Wohnplätze vergeben (Schnellanschreiben an mehrere Personen)?

Aufgrund der Besonderheiten des studentischen Wohnens, kann es zu kurzfristigen Wohnplatzangeboten ca. 1-2 Wochen vor geplantem Einzug kommen, die in Form eines Schnellanschreibens vergeben werden. In einem solchen Fall erfolgt das Wohnplatzangebot an mehrere Bewerberinnen und Bewerber, die Zusage erhält gemäß dem Prioritätsgrundsatz die erste Rückmeldung. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber behalten ihren Platz auf der Warteliste.
Bitte beachten Sie: Sofern Sie die Zusage (erste Rückmeldung) von uns in Form eines Mietvertrags erhalten haben, senden Sie uns
diesen bitte fristgerecht unterschrieben wieder zurück. Bei nicht fristgerechter Rücksendung erlischt die Bewerbung.
Es kann sich erneut auf einen Wohnplatz beworben werden, jedoch nicht unter Anrechnung jedweder vorheriger Wartezeit.
Das Mietverhältnis kommt erst mit Unterschrift des Mietvertrags durch das STW zustande. In der Regel werden Erstmietverträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen.

Was muss ich machen, wenn ich ein barrierefreies oder ein speziell für Behinderungen ausgestatteten Wohnplatz benötige?

Liegt eine Beeinträchtigung in Form einer körperlichen Behinderung oder sonstiger Gründe einer besonderen Härte vor, kann dies bei der Wohnplatzvergabe priorisierend berücksichtigt werden. Die entsprechenden Nachweise sind der Bewerbung beizulegen. Die Bewerbung erfolgt zunächst online.

Zu beachten in diesem Fall:
Das Häkchen aufgrund eines Härtefalles ist in der Bewerbungsmaske unbedingt zu setzen.
Nachweise:
a. Schwerbehinderten Ausweis oder Feststellungsbescheid
b. Fachärztliches Attest (Attest eines Facharztes, welcher für den aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkung zuständig ist (bzw. die Fachausbildung hat) in deutsch, ggf. in englischer Übersetzung.
c. schreiben Sie parallel eine E-Mail an: haertefaelle@stwm.de mit einer kurzen Schilderung Ihrer Situation und den Bedarf an Wohnraum, den Sie benötigen

Sie erhalten nach Prüfung der Situation und Unterlagen zeitnah eine Antwort per E-Mail.

Kann ich das mir angeboten Zimmer vorher besichtigen?

Nein. Wir vermitteln keine Besichtigungstermine. Da unsere Wohnplätze durchgängig belegt sind, können wir keine offiziellen Besichtigungen organisieren.
Fotos der Anlagen und detaillierte Beschreibungen finden Sie auf unserer Website.

Wie sind die Mietvertragslaufzeiten geregelt?

Für Bachelor/-Lehramts/-Diplom/-Magister- und Staatsexamensstudiengänge gilt eine maximale
Wohnzeit von sieben Semestern, für Masterstudiengänge von vier Semestern. Eine Kumulation ist
ausgeschlossen. Bei einem Studiengangwechsel bleibt die Restwohnzeit erhalten. Die Voraus-
setzungen zur Wohnberechtigung müssen während der gesamten Wohnzeit vorliegen.

Warum wird mein Mietvertrag befristet abgeschlossen?

Wir passen unsere Mietverträge dem Studienverlauf an. Aufgrund von Sanierungen/ Baumaßnahmen kann die Laufzeit allerdings variieren. Eine Zusatzinformation darüber erhalten Sie zusammen mit dem Mietvertrag. Eine Verlängerung ist jedoch aufgrund von nicht ausgeschöpfter regulärer Wohnzeit ggf. möglich.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich meinen Mietvertrag über die Befristung hinaus verlängern?

Geltende Regelungen bei Mietvertragsabschluss NACH dem 01.04.2024:

Die Wohnzeit kann in besonderen Fällen verlängert werden. Zum Beispiel bei noch nicht ausgeschöpfter regulärer Wohnzeit, insbesondere
• bei Vorliegen eines akuten Härtefalls (insbesondere schwere Erkrankung, Tod eines nahen Angehörigen, Ehescheidungsverfahren, Schwangerschaft und Elternschaft im Studium)
• bei außerordentlichem studentischen Engagement
• bei nachweislich anstehendem Studienabschluss innerhalb eines weiteren Semesters (sog. Examensverlängerung). Die Examensverlängerung stellt die letzte Verlängerungsmöglichkeit dar.

Für die Bewertung der Härtefälle kann der Härtefallausschuss (siehe auch Punkt 6 der Richtlinie zur Wohnplatzvergabe) herangezogen werden, für die Bewertung des außerordentlichen studentischen Engagements kann eine Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Wohnheime und des STW herangezogen werden.
Die Verlängerung aufgrund von Krankheit und aufgrund anstehendem Studienabschluss ist grundsätzlich auf jeweils ein Semester begrenzt. Die Verlängerung aufgrund außerordentlichem studentischen Engagements ist auf maximal zwei Semester begrenzt. Ausnahmen kann die Kommission festlegen.

Regelung bei Mietvertragsabschluss VOR dem 01.04.2024

Alle bis zum 31.03.2024 erworbenen Honorarsemester für eine etwaige Verlängerung der Wohnzeit bleiben bestehen. Die maximale Wohnzeit darf dabei 10 Semester nicht übersteigen.

1. Haussprecher und Wohnheim-/Servicepaket-Tutoren erhalten auf Antrag eine Verlängerung von bis zu maximal 4 Semestern pro Person.

3. Netzwerkadministratoren
Netzwerkadministratoren erhalten auf Antrag Honorarsemester von bis zu maximal 4 Semestern pro Person.

4. Besonderes soziales Engagement
Für besonderes Engagement in der Wohnanlage vergibt das StwM auf Antrag Honorarsemester von bis zu maximal 2 Semestern pro Person/Tätigkeit.

Für die Bewertung der Härtefälle kann der Härtefallausschuss (siehe auch Punkt 6 der Richtlinie zur Wohnplatzvergabe) herangezogen werden.

Die Verlängerung aufgrund von Krankheit und aufgrund anstehendem Studienabschluss ist grundsätzlich auf jeweils ein Semester begrenzt.

Die Frist zur Beantragung eines Verlängerungssemesters ist jeweils der 01.06. bei Mietvertragsende zum 30.09. eines Jahres, bzw. der 01.12. bei Mietvertragsende zum 31.03. eines Jahres. Der Antrag wird per E-Mail anhand des entsprechenden Formulars gestellt.
Wohnzeitverlängerungen werden ausschließlich durch das STW und nur semesterweise genehmigt und stellen stets eine Einzelfallentscheidung dar. Ein Rechtsanspruch auf eine Wohnzeitverlängerung besteht nicht.

Kann ich eine Wohnzeitverlängerung aufgrund besonderer Härte beantragen?

Ja. Bitte lesen Sie hierzu die Frage zur allgemeinen Wohnzeitverlängerung und die Punkte 3 und 6 in der Richtlinie zur Wohnplatzvergabe.

Erhalte ich eine Erinnerung, dass mein Mietvertrag endet?

Ja. Bei Mietvertragsende zum 30.09. eines Jahres erhalten Sie im Zeitraum Mitte April bis Anfang Mai des selben Jahres eine E-Mail mit allen weiteren Informationen zur Verlängerung der Wohnzeit. Der Antrag ist fristgerecht mit allen Nachweisen bis spätestens 01.06. des aktuellen Jahres abzugeben.
Später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Mietvertragsende zum 31.03. eines Jahres erhalten Sie im Zeitraum Mitte Oktober bis Anfang November des vorherigen Jahres eine E-Mail mit allen weiteren Informationen zur Verlängerung der Wohnzeit. Der Antrag ist fristgerecht mit allen Nachweisen bis spätestens 01.12. des aktuellen Jahres abzugeben.
Später eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Muss ich die Kaution vor Einzug überweisen?

Nein. Die Kaution wird in der Regel 20 Tage nach dem Erhalt der E-Mail "SEPA Ankündigung - Studierendenwerk München Oberbayern" abgebucht.

Wann wird die Miete abgebucht?

Die Abbuchung der Miete erfolgt jeweils zum 8. Tag eines Monats.
Wann die Abbuchung der ersten Miete erfolgt, entnehmen Sie bitte unserer E-Mail "SEPA Ankündigung - Studierendenwerk München Oberbayern", welche Sie
Bis zum 3. des Monats erhalten.

Wann und wo erhalte ich meine Schlüssel zum Einzug?

Zusammen mit der Rücksendung des vom Studierendenwerk unterschriebenen Mietvertrages erhalten Sie ebenfalls im Anhang die jeweilige, für Ihre Wohnanlage passende, Information zur Schlüsselausgabe.

Wofür ist der mit dem Mietvertrag übersandte "Hinweiszettel bei Einzug"?

Die Wohnplätze des Studierendenwerks München Oberbayern werden nahtlos vermietet.
Es besteht die Möglichkeit, dass Schäden in Ihrem Zimmer vorhanden sind und/oder noch anstehende Malerarbeiten nach Ihrem Einzug durchgeführt werden.
Mit den Unterlagen zum Mietvertrag erhalten Sie ein Formular, auf welchem Sie Schäden/Besonderheiten, die bei Einzug vorhanden sind, bitte melden.

Beachten Sie, dass bestehende Schäden, die nicht innerhalb der ersten zwei Wochen nach Einzug angezeigt wurden, nach Mietvertragsende von Ihrer Kaution abgezogen werden. Der ausgefüllte Hinweiszettel ist beim Hausmeister abzugeben.

Was muss ich nach Einzug alles machen?

Alle wichtigen Informationen zum Einzug finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Wohnen beim Studierendenwerk.

Sie erhalten nach Ihrem Einzug zusätzlich eine E-Mail von unserem Servicedesk mit allen wichtigen Informationen, sowie auch die Melde-/Wohnungsgeberbestätigung.

Muss ich den Rundfunkbeitrag (GEZ) selber zahlen?

Ja. Für Internet, Rundfunk und Fernsehen ist in Deutschland ein Betrag pro Haushalt zu entrichten.
Auch Studierende, die in Studierendenwohnheimen leben, sind beitragspflichtig (wer BAföG erhält kann sich befreien lassen).
Der Beitrag ist nicht in der Miete enthalten.
Teilweise kann dieser mit der WG geteilt werden. Bitte fragen Sie Ihre WG-Mitbewohner/-innen.
Die Übernahme des Rundfunkbeitrages durch das Studierendenwerk ist mietrechtlich nicht möglich.
Alle Informationen für Studierende finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.
 Nach erfolgter Anmeldung bei der Meldebehörde übermittelt die Behörde i. d. R. die Daten an den ARD ZDF Beitragsservice. Das bedeutet,
dass jeder Bewohner/jede Bewohnerin separat angeschrieben wird und folglich auf das Schreiben reagieren muss, um mögliche Strafe
zu vermeiden.

Kann ich meine eigenen Möbel mitbringen?

Ja. Unsere Zimmer sind grundmöbliert. Gerne dürfen Sie Ihr angemietetes Zimmer darüber hinaus selber gestalten z.B. kleinere Möbel mitbringen.
Davon ausgenommen sind die Gemeinschaftsräume in den WGs. Diese sind nicht mitvermietet, sondern lediglich zur zweckmäßigen Nutzung überlassen. Deshalb dürfen Sie hier keine eigenen Möbel und Gegenstände aufstellen.
Lagerungsmöglichkeiten für die vorhandenen Möbel sind nicht vorhanden. Um die Einlagerung müssen Sie sich bei Bedarf selbst kümmern.
WICHTIG: Die von uns gestellten ausgelagerten Möbel müssen nach Ihrem Auszug wieder im Zimmer vorhanden sein. Fehlendes Mobiliar wird Ihnen in Rechnung gestellt.

Gibt es Waschmaschinen in den Wohnanlagen?

Ja. Bitte informieren Sie sich vor Ort wo sich in Ihrer Wohnanlage die Waschmaschinenräume befinden. Gerne helfen Ihnen auch die Tutoren vor Ort dabei, sich in der Wohnanlage zurecht zu finden.

Ich habe einen Mangel/Schaden in meinem Zimmer festgestellt. Wie gehe ich vor?

Bitte loggen Sie sich auf unserer Homepage unter "Mein Account" ein und füllen eine Schadensmeldung aus.
Alternativ finden Sie im Bereich des Hausmeisterbüros Ihrer Wohnanlage einen QR-Code, den Sie scannen können. Auch von dort kommen Sie direkt zur Online-Schadensmeldung.
Die Zugangsdaten bestehen in der Regel aus der bei uns hinterlegten Mailadresse und einem automatisch generierten Kennwort, welches nicht selber geändert werden kann.
Dieses haben Sie bereits bei der Bewerbung erhalten und ist selbiges wie das zum Upload der Immatrikulation.

Kann ich meinen Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Ja. Bitte wenden Sie sich dazu direkt per E-Mail oder persönlich an Ihre zuständige Verwaltungsstelle.

Was muss ich bei meinem Auszug beachten bzw. am Auszugstag alles machen?

Sie erhalten ca. 4–6 Wochen vor Auszug eine E-Mail mit allen Informationen zum Auszug.
Diese beinhaltet z.B. was zu reinigen ist, wo die Schlüssel abzugeben sind und einige weitere Informationen über die Kautionsrückzahlung.

Wie erhalte ich meine Post an die neue Adresse?

Bitte richten Sie bei der Post einen sog. Nachsendeauftrag ein. Damit wird Ihre Post automatisch an die neue Adresse weitergeleitet und landet nicht aus Versehen im alten Briefkasten.

Wo und wann muss ich meinen Schlüssel zurückgeben?

Sie erhalten ca. 4-6 Wochen vor Auszug eine E-Mail mit allen Informationen zum Auszug.
Diese beinhaltet z.B. was zu reinigen ist, wo die Schlüssel abzugeben sind und einige weitere Informationen über die Kautionsrückzahlung.

Kann ich einen persönlichen Termin zur Abnahme des Zimmers mit dem Hausmeisters vereinbaren?

Ja. Bitte beachten Sie: Die Wohnplätze des STWM werden nahtlos vermietet. Sofern Sie es wünschen bei der Abnahme persönlich am Auszugstag anwesend zu sein, kann dies u.U. zu größeren Wartezeiten führen. In diesem Fall bitten wir um Ihr Verständnis, denn die Wartezeit resultiert aus einer großen Zahl ausziehender Bewohner. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit dem Hausmeister.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Die volle Kaution wird drei bis vier Monate nach Mietvertragsende auf das von Ihnen zuletzt genannte Konto erstattet, sofern keine Schäden bei der Wohnplatzrückgabe festgestellt wurden oder andere offene Forderungen bestehen.
Bitte beachten Sie, dass für die ausstehende Betriebskostenabrechnung 150,00 Euro einbehalten werden.

Darf ich meinen Wohnplatz zwischenvermieten?

Ja. Bitte lesen Sie dazu die Regelungen zur Zwischenmiete und melden diese fristgerecht unter Vorlage aller benötigten Nachweise bei Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle an.
Nachweise:
- Grund der Zwischenvermietung (z.B. Praktikumsnachweis usw.)
- Immatrikulation Untermieter/-in
- Ausgefüllte Anmeldung zur Untermiete
Bitte beachten Sie: Die Zeit der Untermiete wird als Wohnzeit angerechnet und kann im Nachhinein NICHT an die reguläre Wohnzeit angehangen werden.

Was mache ich mit meinem Wohnplatz, wenn ich ins Ausland oder ins Praktikum gehe?

Sie haben hierzu zwei Möglichkeiten:

1. Sie vermieten Ihren Wohnplatz für die Zeit in der Sie nicht da sind unter. Bitte lesen Sie dazu die Regelungen zur Zwischenmiete und melden diese
ggf. fristgerecht unter Vorlage aller benötigten Nachweise bei Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle an.
Nachweise:
- Grund der Zwischenvermietung (z.B. Praktikumsnachweis usw.)
- Immatrikulation Untermieter/-in
- Ausgefüllte Anmeldung zur Untermiete
Bitte beachten Sie: Die Zeit der Untermiete wird als Wohnzeit angerechnet und kann im Nachhinein NICHT an die reguläre Wohnzeit angehangen werden.

2. Sie beantragen eine sog. Wiederaufnahme. Diese ist jedoch nur möglich bei Abwesenheit von 1 Semester und nicht für z.B. nur 3-4 Monate.
Sie können die Mietzeit für ein Semester aussetzen, sofern Sie noch 1 Jahr Restwohnzeit haben. Hierzu setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle in Verbindung. Dort müssen Sie die Wiederaufnahme beantragen.
Achtung: Sie müssen die komplette Zeit in der Sie nicht vor Ort sind, durchgehend an Ihrer Hochschule in München, Freising oder Rosenheim immatrikuliert sein, egal ob beurlaubt oder nicht.

Ablauf:

  1. Sie vereinbaren einen Auszugstermin mit der Verwaltungsstelle und beantragen unter Vorlage der Nachweise eine Wiederaufnahme.
  2. Sie geben einen ungefähren Zeitraum an, ab dem Sie voraussichtlich erneut einen Wohnplatz benötigen.
  3. Sie räumen Ihren Wohnplatz zum vereinbarten Termin komplett. Dieses wird neu vermietet.
  4. Sie melden sich ca. 6-8 Wochen vor gewünschtem erneuten Einzug bei Ihrer zuständigen Verwaltungsstelle und geben Bescheid, wann Sie wieder einziehen möchten. Sie werden dann bei der Belegung wieder mit eingeplant. A

Achtung: Ohne Rückmeldung Ihrerseits planen wir Sie nicht automatisch wieder ein.

Wohnplatzbewerbung

Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, mich um ein Zimmer beim Studierendenwerk München Oberbayern zu bewerben?

Die Voraussetzungen sind u.a.:
1. Sie müssen an einer durch das Studierendenwerk vertretenen Hochschule / Universität in einem ordentlichen Studiengang(*1) immatrikuliert sein.

Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks München Oberbayern:

• Ludwig-Maximilians-Universität (LMU)
• Technische Universität München (TUM) (*2)
• Hochschule München (HM)
• Hochschule für Musik und Theater (HMTM)
• Hochschule für Politik (HfP)
• Sprachen & Dolmetscher Institut München (SDI)
• Blocherer Schule
• Katholische Stiftungshochschule (KSH)
• Technische Hochschule Rosenheim (TH Rosenheim)
(nur für Wohnanlagen in Rosenheim)
• Hochschule Weihenstephan (HSWT, nur für Wohnanlagen in Freising)
• Hochschule für Fernsehen & Film (HFF)
• Akademie der Bildenden Künste (AdBK)
• International School of Management (ISM)
• Hochschule für Philosophie (HfPh)
• Hochschule der Bayerischen Wirtschaft (HDBW), Standort München
• Ukrainische Freie Universität

(*1) ordentlicher Studiengang: Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

(*2) ohne Standort Straubing.

2. Ihr monatliches Einkommen darf den aktuellen BAföG-Höchstsatz um nicht mehr als 30 % übersteigen.

3. Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer Hochschulzulassungsberechtigung (Abiturzeugnis) im MVV Bereich der Zonen M-4 gewohnt haben. Dies gilt nicht für die Standorte Rosenheim und Freising.
 

Was sind die Ausschlusskriterien für eine Bewerbung?

Nicht wohnberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzugs bzw. des
gewünschten Einzugstermins mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

• Deren monatliches Einkommen den jeweils aktuellen BAföG-Höchstsatz + 30 % übersteigt.
• Denen vom Studierendenwerk aus einem Mietverhältnis gekündigt wurde.
• Denen vom Studierendenwerk ein Hausverbot auferlegt wurde.
• Die ohne gültigen Mietvertrag oder ohne Zustimmung des Studierendenwerks einen Wohnplatz bewohnen
oder bewohnt haben.
• Die fällige Mietverbindlichkeiten oder sonstige finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem
Studierendenwerk haben.
• Die nach einem ersten, abgeschlossenen grundständigen Studiengang ein weiteres grund-
ständiges Studium anstreben oder die nach einem abgeschlossenen Masterstudium ein
weiteres Studium anstreben.
• Die Doktorand oder Ph.D. sind.
• Die sich in einem bestehenden Mietverhältnis beim Studierendenwerk befinden.
Die nicht mehr ausreichend Restwohnzeit haben (1 Jahr)

Ebenfalls nicht wohnberechtigt sind Personen, deren Meldeadresse zum Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung im Einzugsbereich der Zonen M bis 4 des Münchner Verkehrs- und
Tarifverbundes (MVV) liegt. Diese Regelung gilt nicht für die Studienorte Rosenheim und Freising.

 

Habe ich durch meine Bewerbung einen Anspruch auf einen Wohnplatz?

Nein. Mit Ihrer Bewerbung zeigen Sie Interesse an einem Wohnplatz bei uns, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf.

Ab wann kann ich mich bewerben und wie bewerbe ich mich?

Die Bewerbung erfolgt online über die Website des Studierendenwerks (www.stwm.de/wohnen/bewerbung/online-bewerbung).

Eine Bewerbung für das Wintersemester ist ab dem 15.05. für das WS im Jahr des
Studienbeginns möglich, für das Sommersemester ab dem 15.11. im Jahr vor Studienbeginn.

Bereits immatrikulierte Studierende können sich jederzeit bewerben.

Ich habe bereits einen abgeschlossenen Studiengang (Master, Bachelor, Staatsexamen o.ä.). Darf ich mich bewerben?

Nein. Bitte lesen Sie hierzu die Richtlinien zur Wohnplatzvergabe bzw. die Antwort zur Frage 2 (Ausschlusskriterien). Ausnahme: Wenn der Bachelor o.ä. abgeschlossen wurde, kann sich auf einen Masterstudiengang beworben werden.

Wie viele Wohnanlagen kann ich bei meiner Bewerbung auswählen?

Sie können bis zu drei Wohnanlagen am Hauptstandort Ihres Studienganges wählen. Die Auswahl stellt jedoch keine Prioritätenliste dar.

Welchen Nachweis muss ich bei meiner Bewerbung erbringen?

Ihrer Onlinebewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a. die Immatrikulationsbescheinigung, bei noch nicht immatrikulierten Personen der Zulassungsbescheid der jeweiligen Hochschule bzw. der Nachweis über die Bewerbung auf
einen Studienplatz
b. die Hochschulzugangsberechtigung (Abiturzeugnis)
c. bei Aufbaustudiengängen (Master) den Nachweis über den bereits erworbenen vorherigen Studienabschluss
c. ein Scan des Personalausweises/ Reisepass
d. die ausgefüllte Selbstauskunft, welche insbesondere Informationen zur Meldeadresse, zum Fachsemester zum Zeitpunkt der Bewerbung und Studienort sowie zur Bedürftigkeit und zu den bisherigen
Studienabschlüssen enthält. Die Richtigkeit der abgegebenen Daten ist dabei zu versichern (vollständig ausgefüllte Maske der Onlinebewerbung).

Die Immatrikulationsbescheinigung bzw. der Zulassungsbescheid ist nach Erhalt unverzüglich unter „Mein Account“ auf unserer Homepage nachzureichen.
Die Zugangsdaten zum Upload Ihrer Unterlagen erhalten Sie automatisch nachdem wir Ihre Bewerbung geprüft und übernommen haben in einer separaten Mail.
ACHTUNG: Dies kann bei hohem Bewerberaufkommen bis zu 7 Tagen dauern.

Was bedeutet „Mein Account“?

Mein Account ist eine Rubrik auf unserer Homepage unter der Sie während der Bewerbungsphase und auch später unter anderem Ihre Immatrikulation/andere Nachweise hochladen können.
Die Zugangsdaten erhalten Sie, wie in Frage 7 beschreiben, per E-Mail. Bitte bewahren Sie diese gut auf. Die Zugangsdaten bestehen in der Regel aus der bei uns hinterlegten E-Mailadresse und einem automatisch generierten Kennwort, welches nicht selber geändert werden kann.

Erhalte ich eine Eingangsbestätigung nachdem ich meine Immatrikulation oder Nachweise hochgeladen habe?

Nein. Bitte loggen Sie sich erneut unter Mein Account ein und beachten Sie den Status der Bearbeitung. Diese kann ebenfalls bis zu 7 Tagen dauern, je nach Nachweisen. Bei den Immatrikulationen sogar bis zum 14.05. oder 14.11. (Frist)

Bedeutung Status:

a. offen (Bearbeitung erfolgt noch)
b. in Bearbeitung (gilt ausschließlich während der Wohnzeit für Schadensmeldungen)
c. erledigt (alles in Ordnung)
d. abgelehnt (hierzu finden Sie die Begründung rechts im Antwortfeld)

Muss ich mich jedes Semester neu bewerben, um auf der Warteliste zu bleiben?

Nein. Bitte laden Sie Ihren Zulassungsbescheid oder Ihre aktuelle Immatrikulationsbescheinigung bis spätestens 14. Mai für das Sommersemester bzw. 14. November für das Wintersemester unter „Mein Account“ hoch.

Ich habe schon einmal beim Studierendenwerk München Oberbayern gewohnt, kann ich mich erneut bewerben?

Hierzu spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Beispielsweise muss noch mindestens 1 Jahr Restwohnzeit bestehen.
Weitere Voraussetzungen finden Sie in der Richtlinie zur Wohnplatzvergabe unter Punkt 1 sowie in Frage 1 und 2 dieser FAQs.
Bei Unklarheiten oder nicht klaren Gründen schreiben Sie bitte direkt eine E-Mail an: wohnen-bewerbung@stwm.de

Kann ich von meiner Bewerbung zurücktreten?

Ja. Die Bewerbung für einen Wohnplatz ist unverbindlich. Sie können jederzeit zurücktreten.
Eine E-Mail an wohnen-bewerbung@stwm.de genügt.

Kann ich mich mit einem Freund/einer Freundin oder als Geschwister zusammen für eine Wohnung bewerben?

Nein. Sie können sich gerne auf dieselben Wohnanlagen bewerben und im Hinweisfeld den Wunsch äußern mit wem Sie gerne wohnen möchten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Verwirklichung.
Dies ist abhängig von den jeweils frei werdenden Zimmern.

Kann ich mich mit meinem/-er Ehepartner/-in zusammen für eine Wohnung bewerben?

Ja.  Beide Personen müssen die Bewerbungsbedingungen (Frage 1 und 2 dieser FAQs) erfüllen.
Weitere Voraussetzung entnehmen Sie bitte der Richtlinie zur Wohnplatzvergabe Punkt 5.

a. Bitte füllen Sie beide unser Onlinebewerbungsformular aus.
b. geben Sie dabei jeweils den Namen des Ehepartners im dazugehörigen Feld an
c. schreiben Sie parallel eine E-Mail an: haertefaelle@stwm.de mit einer kurzen Schilderung Ihrer Situation
d. legen Sie entsprechende Nachweise bei:
    1. Heiratsurkunde
    2. Bei Familien mit Kindern zusätzlich noch die Geburtsurkunden der Kinder

 

Kann ich mich bevorzugt um einen Wohnplatz bewerben, wenn ich Alleinerziehend bin?

Ja. Studierende mit Kind / Alleinerziehende sind berechtigt, sich um eine bevorzugte Aufnahme in entsprechend hierfür vorgesehene Wohnheimplätze zu bewerben. Dies kann bei der Wohnplatzvergabe priorisierend berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass alle mit dem Kind oder den Kindern im selben Haushalt lebenden volljährigen Personen immatrikuliert sein müssen. Die entsprechenden Nachweise sind der Bewerbung um einen Wohnplatz beizulegen.
Nachweise:
Mutterpass oder die Geburtsurkunde
Schreiben Sie bitte parallel eine kurze E-Mail mit Schilderung Ihrer Situation an: haertefaelle@stwm.de.

Sie erhalten nach Prüfung der Situation und Unterlagen zeitnah eine Antwort per E-Mail.

Kann ich mich bevorzugt um einen Wohnplatz bewerben, wenn ich einen barrierefreien Wohnplatz benötige bzw. bei mir eine besondere Härte aufgrund besonders schwieriger sozialer, gesundheitlicher und/oder familiärer Verhältnisse vorliegen?

Ja. Studierende mit besonderen Bedürfnissen sind berechtigt, sich um eine bevorzugte Aufnahme in entsprechend ausgestattete Wohnheimplätze zu bewerben.
Liegt eine Beeinträchtigung in Form einer körperlichen Behinderung oder sonstiger Gründe einer besonderen Härte vor, kann dies bei der Wohnplatzvergabe priorisierend berücksichtigt werden. Die entsprechenden Nachweise sind der Bewerbung beizulegen. Die Bewerbung erfolgt zunächst online. Zu beachten in diesem Fall:
Das Häkchen aufgrund eines Härtefalles ist in der Bewerbungsmaske unbedingt zu setzen.

Nachweise:
a. Schwerbehinderten Ausweis oder Feststellungsbescheid
b. Fachärztliches Attest (Attest eines Facharztes, welcher für den aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkung zuständig ist (bzw. die Fachausbildung hat)) in deutsch, ggf. in englischer Übersetzung/siehe auch die Erklärung im Anschluss an die FAQs
c. schreiben Sie parallel eine E-Mail an: haertefaelle@stwm.de mit einer kurzen Schilderung Ihrer Situation und den Bedarf an Wohnraum den Sie benötigen

Sie erhalten nach Prüfung der Situation und Unterlagen zeitnah eine Antwort per E-Mail.

 

Kann ich meine Bewerbung eigenständig ändern oder diese einsehen?

Nein. Stellen Sie bitte Ihre Anfrage per E-Mail an: wohnen-bewerbung@stwm.de

Was passiert, wenn ich mich erneut bewerbe, obwohl bereits eine Bewerbung (Erstbewerbung) besteht?

Es wird nur eine Bewerbung pro Studierenden (Erstbewerbung) berücksichtigt. Jede weitere Bewerbung wird kommentarlos gelöscht.
Sollten Sie sich bereits beworben haben und eine Frage zur Bewerbung haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an: wohnen-bewerbung@stwm.de

Ich stehe seit langem auf der Warteliste, warum erhalte ich kein Wohnplatzangebot?

Hierfür kann es mehrere Gründe geben.
Beispiele:
a. wenn Sie keine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung hochgeladen haben
b. Sie haben ein verbindliches Wohnplatzangebot nicht angenommen bzw. sich nicht zurückgemeldet
c. Keine Rückmeldung auf Nachfragen der Onlinebewerbung
d. Sie sind über die bei uns angegebene E-Mailadresse nicht mehr erreichbar

Gerne überprüfen wir, ob Ihre Bewerbung noch aktiv ist. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an: wohnen-bewerbung@stwm.de

Kann ich meinen Platz auf der Warteliste erfahren?

Nein. Bitte orientieren Sie sich an unseren Wartezeiten auf der Homepage. Diese werden regelmäßig aktualisiert und überarbeitet. Aufgrund sehr vieler Faktoren können wir hier keine genauen Auskünfte geben.
Die aktuellen Wartezeiten der einzelnen Wohnanlagen finden Sie hier.

Ich brauche für mein Visum den Nachweis einer Unterkunft. Was kann ich tun?

Sie können sich von uns eine Bestätigung ausstellen lassen, dass Sie auf der Warteliste stehen. Schreiben Sie dazu bitte eine E-Mail an: wohnen-bewerbung@stwm.de

Was ist mit der Wartezeit in Angaben von Semestern gemeint?

Ein Semester sind 6 Monate. Dies bedeutet die Zeit, die Sie in etwa warten müssen, bis Sie ein Wohnplatzangebot erhalten werden. Sie können die Wartezeit auch in Jahre umrechnen, z.B. 4 Semester Wartezeit sind vom Bewerberdatum an gerechnet ca. 2 Jahre.

Gibt es eine Priorisierung innerhalb meiner gewählten Wohnanlagen?

Nein. Freie Wohnplätze werden grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen vergeben (Warteliste). Hier ist es egal, ob es sich dabei um die erste, zweite oder dritte von Ihnen gewählte Wohnanlage handelt.

Ich bin Programm-/Erasmus-Studierender, kann ich mich um einen Wohnplatz bewerben?

Ja. Allerdings ist es nahezu ausgeschlossen, dass Sie über das Studierendenwerk ein Zimmer erhalten werden. Hierzu lesen Sie bitte unsere Wartezeiten und die Bewerbungsvoraussetzungen unter Frage 1 und 2 dieser FAQs. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das International Office bzw. an den/die Programmkoordinatoren/-in Ihrer Hochschule in München, Freising oder Rosenheim.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Internationales“ sowie in den Richtlinien zur Wohnplatzvergabe unter Punkt 4.

Ich benötige sofort ein Zimmer, warum kann ich nicht bevorzugt behandelt werden?

Da uns nur begrenzt Wohnraum zur Verfügung steht, vergeben wir unsere freien Wohnplätze grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen (Warteliste), sowie nach den geltenden Vergabe-Förderrichtlinien. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 4 unserer Richtlinie zur Wohnplatzvergabe.

Können sich die Wartezeiten bei einzelnen Wohnanlagen verändern?

Ja. Zum Beispiel aufgrund von Sanierungs-/ Renovierungsarbeiten, Eröffnung neuer Wohnheime uvm.
Die Wartezeiten je Wohnanlage spiegeln die ungefähre Zeitspanne zwischen Bewerbungsbeginn und dem Erhalten eines Wohnplatzangebots wider.

Ist die Anmietung eines Zimmers für kurze Zeit (< 1 Semester) möglich, z.B. für ein Praktikum?

Nein. Sie dürfen lediglich als Untermieter/-in wohnen, sofern Sie an einer (egal wo und welche) Hochschule immatrikuliert sind. Wir vermitteln keine Untervermietungen.

Wie finde ich ein Zimmer zur Untermiete bzw. Informationen zu Wohnmöglichkeiten in München?

Unter folgenden Links finden Sie Informationen zu Wohnungsbörsen, Angeboten zu Wohnanlagen von privaten Trägern und der Privatzimmervermittlung:

Studierendenwerk München Oberbayern - Weitere Wohnangebote

Privatzimmervermittlung

Privater Wohnungsmarkt TU-München

JIZ-München